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VGH Baden-Württemberg, 08.03.1989 - 9 S 2005/87 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.1989 - 9 S 2005/87
- BVerwG, 05.06.1989 - 1 B 83.89
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1990, 304
Wird zitiert von ... (7)
- VGH Baden-Württemberg, 17.05.2006 - 9 S 2538/05
Löschung eines freien Architekten aus der Architektenliste wegen Vermögenverfalls …
Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit und rechtfertigt in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich u.a. zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen baupolizeilichen Vorschriften auswirken können (vgl. Senat…, Beschluss vom 23.03.2006 - 9 S 2455/06 - Beschluss vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 -, a.a.O. und Urteil vom 08.03.1989 - 9 S 2005/87 -, NVwZ-RR 1990, 304; vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 24.05.2005 - 4 B 987/04 -, SächsVBl 2006, 42; HessVGH, Beschluss vom 15.06.2004 - 11 TP 1440/04 -, NJW 2005, 919). - VGH Baden-Württemberg, 21.12.1992 - 9 S 1870/92
Löschung in der Architektenliste wegen Vermögensverfalls
Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit, und er rechtfertigt in seiner Person die Besorgnis, daß die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich u.a. zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen baupolizeilichen Vorschriften auswirken können (vgl. Senatsurteil vom 8.3.1989 -- 9 S 2005/87 --, NVwZ-RR 1990, 304). - VGH Baden-Württemberg, 23.03.2006 - 9 S 2455/05
Löschung aus der Architektenliste wegen Vermögensverfalls; Beurteilungszeitpunkt
Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit und rechtfertigt in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich u.a. zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen baupolizeilichen Vorschriften auswirken können (vgl. Senat, Beschluss vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 -, VGHBW-LS 1993, Beilage 3, B 7, NVwZ-RR 1993, 183 und Urteil vom 08.03.1989 - 9 S 2005/87 -, NVwZ-RR 1990, 304; Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.2005 - 4 B 987/04 -).
- VGH Hessen, 10.05.1994 - 11 UE 627/93
Löschung in der Architektenliste wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung …
Die etwa durch Eröffnung eines Konkursverfahrens oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls lasse nicht erst bei Hinzutreten weiterer Umstände sondern unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1990, 304 sowie NVwZ-RR 1993, 183). - VGH Baden-Württemberg, 16.03.1993 - 9 S 72/91
Zur Nichtübertragbarkeit der Beurteilungsermächtigung des Eintragungsausschusses …
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. außer dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 25.11.1980 -- IX 1541/78 -- auch das Urteil vom 8.3.1989 -- 9 S 2005/87 --, NVwZ-RR 1990, 288) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Architektengesetz in der am 1. August 1990 bekanntgemachten Neufassung (GBl. S. 269) anzuwenden ist und daß -- abgesehen davon -- die hier einschlägigen Rechtsnormen inhaltlich unverändert geblieben sind. - VG Frankfurt/Main, 06.02.2002 - 12 E 5988/00
Löschung des Architekten aus der Architektenliste wegen Abgabe der …
Die etwa durch Eröffnung eines Konkursverfahrens oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls lasse nicht erst bei Hinzutreten weiterer Umstände sondern unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1990, 304 sowie NVwZ-RR 1993, 183). - VGH Baden-Württemberg, 11.04.1989 - 9 S 937/87
Berufsrecht Zahnärzte: Weiterbildung zum Oralchirurgen
Käme es für die Entscheidung auf die (Sach- und) Rechtslage im gegenwärtigen Zeitpunkt an, wie es bei der Verpflichtungsklage die Regel ist (vgl. Senatsurteil vom 8.03.1989 -- 9 S 2005/87 --), wäre die Sache ohne weiteres gegen den Kläger zu entscheiden.